RSC Vegesack e.V.
Satzung
Stand 14.05.2024
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Entsprechende Begriffe meinen ausdrücklich im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform impliziert keine Wertung, ist keinesfalls dem Ausdruck nach als Geschlechterdiskriminierung oder als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes misszuverstehen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Radsport-Club-Vegesack e.V.“ (kurz: RSC-Vegesack) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen-Nord und ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e.V.; seine Farben sind blau und weiß.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung, Pflege und Verbreitung des Radsports. Der Verein will seinen Mitgliedern die Möglichkeit schaffen, neben der Ausübung des Radsports in seinen verschiedenen, gleichwertigen Erscheinungsformen, sportliche Gesinnung und Haltung zu üben, körperliche Gesundheit zu erlangen und zu erhalten.
Der Verein ist parteipolitisch neutral, die Mitglieder und der Vorstand vertreten den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Sie bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten
für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein, wenden sich entschieden gegen sexualisierte Gewalt, Intoleranz, Rassismus und jeder Form von Extremismus und verfolgen die Gleichstellung von Geschlechtern und fördern die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.
Der Verein setzt sich für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
A. Der Verein besteht aus: 1. Mitgliedern (aktive und passive ab 16 Jahre) mit Stimmrecht
2. jugendlichen Mitgliedern unter 16 Jahre ohne Stimmrecht
3. Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht.
Passive Mitglieder sind solche die – ohne den Radsport aktiv zu betreiben – die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein und den Radsport auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt und von der Beitragszahlung befreit.
B. Aufnahme der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag um Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand oder über das Formular auf der Website des Vereins einzureichen, Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen, welche auch für Verletzungen der Satzung haften.
Frühere oder noch bestehende andere Vereinsmitgliedschaften sind anzugeben. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller per E-Mail mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats nach der Annahme des
Mitgliedantrags und gilt mindestens bis zum Ende des Jahres der Annahme.
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr.
C. Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
D. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Befolgung dieser Satzung verpflichtet und ist angehalten, zur Verwirklichung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen beizutragen.
Von den aktiven Mitgliedern ist zu erwarten, dass sie insbesondere an den Gruppenfahrten des RSCV und an den Wettkämpfen für den Verein teilnehmen und sich bei der Organisation von Veranstaltungen, insbesondere der eigenen RTF mitarbeiten.
Bei der Teilnahme an Gruppenfahrten des RSC-Vegesack, bei Veranstaltungen anderer Radsportclubs, zum Beispiel RTF oder Radrennen, tragen die aktiven Mitglieder des RSC-Vegesack das aktuelle Trikotset des Vereins. Ausnahmen bestehen, wenn das Mitglied gleichzeitig Mitglied in einem anderen Radsportverein ist. In diesem Fall wird das Tragen des RSC-Vegesack-Trikotsets gewünscht, jedoch verpflichtend nur auf eigene Veranstaltungen des RSCV beschränkt.
E. Beendigung und Ausschluss
Die Kündigung muss bis 30.09. in Textform an den Vorstand oder per E-Mail erfolgen und ist erst durch Bestätigung des Vorstands per E-Mail gültig.
Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss. Die Beitragspflicht erlischt am Jahresende nach der Kündigung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.
Ausschließungsgründe sind insbesondere: Grobe Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung, Unehrlichkeit oder Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
Der Ausschluss ist dem Landesverband mitzuteilen.
Vorausgezahlte Beträge werden in keinem Fall erstattet.
§ 5. Einkünfte des Vereines
Die Einkünfte des Vereines bestehen in: Beiträgen und Aufnahmegeldern der Mitglieder, Einnahmen aus Wettkämpfen oder sonstigen Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und sonstigen Einnahmen.
Die Höhe der Aufnahmegelder und Beiträge wird vom Vorstand entschieden und kann nur für das jeweilige Folgejahr verändert werden. Die Änderung muss vom Vorstand begründet werden und ist den Mitgliedern so zeitig mitzuteilen, dass deren Kündigungsfrist gewahrt bleibt. Jede Veränderung muss vom Vorstand begründet sein und dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit entsprechen.
Die Mitgliedsbeiträge werden im Januar im Voraus fällig. Bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag anteilig für die verbleibenden Monate bis zum Jahresende fällig.
Mitglieder können zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag von der Entrichtung der Umlage befreit werden. Der Vorstand kann aus gleichen Gründen Mitgliedern auf Antrag die Zahlung des Aufnahmegeldes und des Beitrages stunden oder auch
ganz bzw. teilweise erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Außerordentliche Mitgliederversammlung,
die Jahreshauptversammlung (JHV)
der Vorstand
A. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der 1. Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom 1.Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Antrag muss mit einer Begründung an den Vorstand gerichtet werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann innerhalb der nächsten 5 Wochen stattfinden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die JHV entsprechend.
B. Jahreshauptversammlung
Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres muss eine JHV stattfinden.
Der 1. Vorsitzende muss die Jahreshauptversammlung mindestens vier Wochen vorher durch ein Rundschreiben per E-Mail (in Textform) alle Mitglieder einberufen.
Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung liegt die Leitung beim 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Benachrichtigung muss eine Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Geschäftsführer vorzulegen und zu begründen.
Tagesordnung
Die Tagesordnung der JHV muss enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten Mitglieder durch eine Anwesenheitsliste
b) Genehmigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung des Vorjahrs
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschluss Berichtes vorgestellt durch den Geschäftsführer oder stellvertretend durch den Kassenwart
d) Beschlussfassung über den vom Geschäftsführer (stellvertretend vom Kassenwart) vorzulegenden und zu erläuternden Haushaltsplan des Vereins.
e) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwartes
f) Schriftliche Berichte der Fachwarte
g) Entlastung des Vorstandes
h) Wahl eines neuen Vorstandes, wenn er für das laufende Jahr neu zu wählen ist
i) Wahl eines von zwei Kassenprüfern (jährlich)
j) Beratung und Beschlussfassung von eingegangenen Anträgen
k) Verschiedenes
Die JHV beschließt ferner über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, sowie über die Anrufung eines durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes.
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist stets Beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden, – oder bei dessen entschuldigter Abwesenheit – dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied wenigsten 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stellt sich die Beschlussunfähigkeit heraus, so beruft der Vorstand binnen 2 Wochen die Mitgliederversammlung erneut ein, die spätestens innerhalb weiterer 4 Wochen stattzufinden hat. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
Soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmen, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Verlangen eines Mitgliedes aber schriftlich und geheim.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
C. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Sportwart und Jugendleiter,
dem Kassenwart,
dem Fachwart für Radtourenfahren und
mindestens einem Beisitzer.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Vorstand gemäß § 26 BGB und damit zeichnungsberechtigt sind der 1. oder 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Geschäftsführer, der Geschäftsführer auch allein.
Die Wahl des Vorstandes geschieht durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim und schriftlich.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist zunächst vom Vorstand zu prüfen, ob sein Amt bis zur nächsten Vorstandswahl von einem anderen
Vorstandsmitglied kommissarisch mit wahrgenommen werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, muss innerhalb von vier Wochen mit einer Frist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die einen
Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bestimmt.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen begehren, sonst einmal in jedem Monat (Monatsversammlung).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit ein zu wählender Versammlungsleiter.
Der 1. Vorsitzende
Er nimmt die übergeordneten Interessen des Vereins, insbesondere gemäß §2, wahr und leitet die monatlichen Vorstandssitzungen. Bei AbstimmungsStimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Er achtet auf die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Außerdem pflegt er den Kontakt mit anderen Vereinen und Verbänden.
Der 2. Vorsitzende
Er unterstützt den ersten Vorsitzenden bei seinen Aufgaben, vertritt ihn bei Abwesenheit und nimmt die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder wahr.
Er übernimmt die Funktion des Vereinssprechers und sorgt für die Darstellung des RSC-Vegesack in den Medien.
Zu seinen Aufgaben gehört auch die Suche nach Sponsoren und später die ständige Kontaktpflege mit ihnen.
Der Geschäftsführer
Er führt die Mitgliederverwaltung und besorgt den hierfür erforderlichen Schriftverkehr.
Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskonten, erledigt den bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Verein und erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der vom Vorstand zu genehmigen und vom ihm der JHV zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
Der Geschäftsführer ist für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich den er dann zwecks Genehmigung den Kassenprüfern vorlegt.
Haushaltsplanüberschreitungen bedürfen der mehrheitlichen Beschlussfassung des Vorstandes.
Dem Geschäftsführer obliegt die Erstellung der Steuererklärung für den Verein und dessen rechtzeitige Übergabe an Finanzamt.
Er pflegt die Kontakte mit den Sponsoren und sorgt um die Übergabe an solchen der notwendigen Dokumente für das Finanzamt.
Der Sportwart und Jugendleiter
Er hat den gesamten leistungssportlichen Betrieb einschließlich der entsprechenden Veranstaltungen und des Trainings zu organisieren und für eine ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.
Im obliegt auch die Wahrung der sportlichen Interessen der jugendlichen Vereinsmitglieder gemäß Jugendordnung des Bremer Radsport – Verbandes e.V. er soll auch auf deren persönliche Bedürfnisse eingehen.
Außerdem hat der Sportwart die Sportgeräte und das zur Abhaltung von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen bereitgestellte Material auf seine ständige Einsatzbereitschaft zu prüfen und sorgt für dessen Verwahrung und Instandhaltung.
Der Kassenwart
Er erledigt die Kassengeschäfte (Bar und Bargeldlos). Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Bilanz dem Geschäftsführer zur Erstellung des Jahresabschlusses übergeben. Er nimmt alle Barzahlungen für den Verein gegen Quittung entgegen. Barzahlungen für Vereinszwecke, soweit sie im laufenden Haushaltsplan enthalten sind, kann er mit
eigener Unterschriftsbefugnis vornehmen.
Der Kassenwart ist gleichzeitig der Schriftführer des Vereins. Er übernimmt die Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Protokolle sind innerhalb von eine Woche nach der Versammlung an den Vorstand zu
versenden.
Die Protokolle sind von einem der beiden Vereinsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
Der Fachwart für Radtourenfahren
Er vertritt die Interessen der Radtourenfahrer und ggf. aller anderen Breitensportaktivitäten.
Er organisiert die Radtourenfahrerveranstaltungen, die Abwicklung der permanenten Radtouren und aller sonstigen breitensportlichen Aktivitäten.
Der/die Beisitzer
Der/die wirkt bzw. wirken im Vorstand mit und soll bei allen nicht besonders erwähnten Aufgaben die anderen Vorstandsmitglieder unterstützen.
Allgemein gilt, dass der Vorstand durch Beschluss einzelne Funktionen der Vorstandsmitglieder an andere Vorstands- oder Vereinsmitglieder zeitweilig oder auch permanent delegieren kann.
§ 7 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Kontoführung verantwortlich.
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Vor der Jahreshauptversammlung sollen sie eine Revision der Bücher und Belege durchführen. Der Kassenwart lädt die Prüfer ein.
Die Kassenprüfer haben zudem die Aufgabe, die Gemeinnützigkeit aller Ausgaben zu prüfen. Bei Bedenken hat der Geschäftsführer und Kassenwart alle notwendigen Dokumente den Kassenprüfern während der Prüfung vorzulegen.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Unfallschäden und Sachverlusten.
Haftpflichtversicherung ist durch den Landessportbund Bremen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
In allen den Verein betreffenden Verträgen hat der Vorstand im Übrigen eine Klausel aufzunehmen, der zufolge der Verein nur mit dem Vereinsvermögen, die Vereinsmitglieder indes nicht als Gesamtschuldner daneben mit ihrem gesamten Vermögen haften.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einem Monat. Die Vorschriften des §6 sind zu beachten.
Beschließt die Versammlung die Auflösung des Vereins, so bestellt sie den 1. Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassenwart zu Liquidatoren, deren Rechte und Pflichten sich nach §47 BGB richten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins dem Vereinsregister bei Amtsgericht Bremen-Blumenthal anzumelden.
§10 Datenschutz
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der einzelnen Personen aus dem Verein hinaus.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.05.2024 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Bremen, 14.05.2024